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   BFH, 12.10.1998 - V B 73/98   

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https://dejure.org/1998,8133
BFH, 12.10.1998 - V B 73/98 (https://dejure.org/1998,8133)
BFH, Entscheidung vom 12.10.1998 - V B 73/98 (https://dejure.org/1998,8133)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 1998 - V B 73/98 (https://dejure.org/1998,8133)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Veräußerung eingeschmuggelter Münzen - Veräußerung in eigenem Namen - Vertreter einer Schweizer Münzhandlung - Vermittlungsprovision - Umsatzsteuer - Verfügungsmacht - Eigenhändler

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Handeln im eigenen oder im fremden Namen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.01.1991 - VI B 140/89

    Einspruch gegen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid

    Auszug aus BFH, 12.10.1998 - V B 73/98
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).
  • BFH, 23.01.1992 - II B 64/91

    Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

    Auszug aus BFH, 12.10.1998 - V B 73/98
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).
  • FG Hessen, 19.12.2000 - 6 K 1821/95

    Duldungsbescheid; Zwangsvollstreckung; Bankkonto; Anfechtung; Gläubiger;

    6 K 539/94), das inzwischen nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof (Beschluß vom 12.10.1998 V B 73/98) rechtskräftig abgeschlossen worden ist, wurde die USt 1984 auf 291.275,46 DM herabgesetzt.
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